Verfassung der Aventis Foundation

mit Sitz in Frankfurt am Main

Auszug

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Aventis Foundation.
  2. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d. h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2, Abs. 3, zu 2. a)

Vergabe von Mitteln an Universitäten zur Verleihung von Gastprofessuren, zur Förderung und Vertiefung wissenschaftlicher Vorhaben und zur Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung. Bei der Auswahl der Gastprofessoren sollen auch fachübergreifende Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Ergebnis der geförderten Tätigkeiten muss der Allgemeinheit zugänglich sein.

§ 2, Abs. 7

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifterin und dritter Personen zu, soweit sie ausdrücklich dazu bestimmt sind.

§ 4 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    – das Kuratorium;
    – der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Sitzungsgelder. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält neben dem Auslagenersatz eine vom Kuratorium festzusetzende Vergütung. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 5 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun natürlichen Personen. Es wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie erforderlichenfalls Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied;
  2. Beratung des Vorstands;
  3. Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gemäß § 9 Abs. 4;
  4. Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln. Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2;
  5. Beschlussfassung über Anträge auf Verfassungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung;
  6. Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und die Feststellung des Jahresberichts sowie die Entlastung des Vorstands;
  7. Beschlussfassung über eine Interpretation des Stifterwillens und eine Schwerpunktsetzung in der Stiftungsarbeit gemäß § 2 Abs. 10.

§ 7 Beschlussregelung des Kuratoriums

  1. Die Sitzungen des Kuratoriums beruft der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden oder die Einberufung telegrafisch oder fernmündlich erfolgen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, kann die Mitglieder des Kuratoriums auch zur schriftlichen Abstimmung auffordern. In diesem Fall gelten die Sätze 1 bis 3 dieser Ziffer entsprechend.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenden beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit kein anderes Mehrheitserfordernis bestimmt ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Ein drittes Mitglied des Vorstands kann ernannt werden, wenn das Kuratorium dies für geboten hält. Der Vorstand wird vom Kuratorium für einen Zeitraum von vier Jahren berufen. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neubestellung fort.

§ 9 Stellung und Aufgaben des Stiftungsvorstands

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Verfassung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifterin so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Verwaltung des Stiftungsvermögens;
    b) Vergabe der Stiftungsmittel
    c) Buchführung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
    d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres;
    e) Vorausschau über verwendbare Mittel.
  2. Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als Euro 150.000,00 verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend sind.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern er aus drei Mitgliedern besteht. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.

§ 11 Rolf-Sammet-Fonds

  1. Der Rolf-Sammet-Fonds bildet ein Sondervermögen, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Aventis Foundation verwaltet wird.
  2. Zweck des Rolf-Sammet-Fonds ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Vergabe von Mitteln an die Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main, zur Förderung und Vertiefung wissenschaftlicher Vorhaben und zur Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung. Das Ergebnis der geförderten Tätigkeit muß der Allgemeinheit zugänglich sein.
  3. Das Vermögen des Rolf-Sammet-Fonds ist vom sonstigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten; darüber ist gesondert Rechnung zu legen. Erträge dieses Fondsvermögens kommen nur diesem zugute. Aufwand und satzungsgemäße Leistungen dieses Fonds belasten nur dieses Fondsvermögen. Zuwendungen wachsen diesem Fondsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich hierfür bestimmt sind.

§ 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht der Stiftung sind einschließlich des Prüfungsberichts und des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von fünf Monaten seit Ende des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Unterlagen werden auch in englischer Sprache erstellt.

§ 13 Änderung der Stiftungsverfassung, Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Anträge auf Änderung der Stiftungsverfassung fasst das Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlußfassung bedarf der Zustimmung der Stifterin.
  2. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend für Anträge auf Aufhebung der Stiftung. Die Aufhebung der Stiftung ist zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 14 Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Gesundheitswesens.
  2. Über die Verwendung befinden Vorstand und Kuratorium gemeinsam. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 16 Inkrafttreten

Die Stiftungsverfassung tritt mit dem Tag der Genehmigung der Stiftung in Kraft.